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CH-LU
§ 11 Verordnung über das Bestattungswesen - Anlage der Gräber
Friedhöfe
§ 11 Verordnung über das Bestattungswesen · Anlage der Gräber
1. Die Gräber werden als Einzelgräber in Reihen angeordnet. Die Bestattungen erfolgen in der fortlaufenden Reihe.
2. Die Einwohnergemeinde kann die Anlage von reservierten Gräbern (Familien-, Einzel-, Hallen- und Plattengräbern) ausserhalb der Reihen beschliessen.
3. Für Kinder dürfen besondere Gräberfelder angelegt werden.