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CH-LU
§ 10 Verordnung über das Bestattungswesen - Anlage der Friedhöfe
Friedhöfe
§ 10 Verordnung über das Bestattungswesen · Anlage der Friedhöfe
1. Friedhöfe sind so anzulegen, dass sie den Anforderungen von Sitte und Anstand sowie der öffentlichen Gesundheit entsprechen. Sie sind mit einer Mauer oder einem Eisengitter von mindestens 1,5 m Höhe oder einer andern genügenden Abschrankung einzufrieden.
2. Bei bestehenden Friedhöfen, die ungenügend drainiert sind oder unmittelbar über dem Grundwasser liegen, sind alle Massnahmen zu treffen, um die Verunreinigung ober- oder unterirdischer Gewässer zu verhindern.