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838 CH-LU

§ 1 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Strahlenschutz - Zuständigkeit

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§ 1 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Strahlenschutz · Zuständigkeit

1. Zuständige kantonale Stellen nach Art. 11 Abs. 2, 23 Abs. 3 und 49 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über den Strahlenschutz vom 30. Juni 1976 sind

a. das Gesundheits- und Sozialdepartement für Medizinalpersonen, für Personen, die einen andern Beruf der Gesundheitspflege ausüben, sowie für Heilanstalten, Schulen und Forschungsanstalten;

b. * das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums in allen übrigen Fällen.

Zuständigkeit § 2 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Strahlenschutz →

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