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§ 1 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Strahlenschutz - Zuständigkeit
§ 1 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Strahlenschutz · Zuständigkeit
1. Zuständige kantonale Stellen nach Art. 11 Abs. 2, 23 Abs. 3 und 49 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über den Strahlenschutz vom 30. Juni 1976 sind
a. das Gesundheits- und Sozialdepartement für Medizinalpersonen, für Personen, die einen andern Beruf der Gesundheitspflege ausüben, sowie für Heilanstalten, Schulen und Forschungsanstalten;
b. * das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums in allen übrigen Fällen.