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Zuständigkeit

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Zuständige kantonale Stellen nach Art. 11 Abs. 2, 23 Abs. 3 und 49 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über den Strahlenschutz vom 30. Juni 1976 sind

a. das Gesundheits- und Sozialdepartement für Medizinalpersonen, für Personen, die einen andern Beruf der Gesundheitspflege ausüben, sowie für Heilanstalten, Schulen und Forschungsanstalten;

b. * das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums in allen übrigen Fällen.

1. Durch diese Verordnung wird der Beschluss über die Zuständigkeit zur Erteilung von Bewilligungen auf dem Gebiete des Strahlenschutzes vom 30. Dezember 1963 aufgehoben.

1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1984 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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