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CH-LU
Zuständigkeit
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
Gesetzestext (3 Artikel)
§ 1 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Strahlenschutz - Zuständigkeit
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1. Zuständige kantonale Stellen nach Art. 11 Abs. 2, 23 Abs. 3 und 49 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über den Strahlenschutz vom 30. Juni 1976 sind
a. das Gesundheits- und Sozialdepartement für Medizinalpersonen, für Personen, die einen andern Beruf der Gesundheitspflege ausüben, sowie für Heilanstalten, Schulen und Forschungsanstalten;
b. * das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums in allen übrigen Fällen.
§ 2 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Strahlenschutz - Bisheriges Recht
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1. Durch diese Verordnung wird der Beschluss über die Zuständigkeit zur Erteilung von Bewilligungen auf dem Gebiete des Strahlenschutzes vom 30. Dezember 1963 aufgehoben.
§ 3 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Strahlenschutz - Inkrafttreten
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1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1984 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.