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CH-LU
§ 5 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen
Schlussbestimmungen
§ 5 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen
1. Die Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.