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§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen - Belüftung in Raucherräumen und Raucherlokalen
Raucherräume und Raucherlokale
§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen · Belüftung in Raucherräumen und Raucherlokalen
1. Für die ausreichende Belüftung von Raucherräumen in Restaurations- und Hotelbetrieben sowie von Raucherlokalen ist § 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung) vom 30. Januar 1998 sinngemäss anwendbar.
2. Die übrigen Raucherräume sind mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet, wenn die Frischluftmenge pro Person und Stunde 30-40 m³ beträgt.