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CH-LU
§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen - Luzerner Polizei
Zuständigkeiten
§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen · Luzerner Polizei
1. Die Luzerner Polizei vollzieht die Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. Insbesondere
a. nimmt sie Meldungen von anderen Behörden und Privaten über den Verstoss gegen die Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen entgegen und trifft die erforderlichen Massnahmen,
b. erteilt sie Auskünfte über die Umsetzung des Schutzes vor dem Passivrauchen,
c. * entscheidet sie über Gesuche um die Bewilligung, Restaurationsbetriebe als Raucherlokale zu führen,
d. * erhebt sie bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen.