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§ 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen - Gesundheits- und Sozialdepartement

Zuständigkeiten
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§ 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen · Gesundheits- und Sozialdepartement

1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Merkblätter zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor dem Passivrauchen.

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