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KEpVVCoK
CH-LU
§ 9 Kantonale Epidemienverordnung (KEpV) - Datenschutz
Datenbearbeitung
§ 9 KEpV · Datenschutz
1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport ist dafür verantwortlich, dass die Massnahmen, die das BAG im Zusammenhang mit dem Betrieb des Informationssystems festlegt, vollzogen werden. Sie trifft die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten, namentlich gegen das unbefugte Bearbeiten und das Entwenden der Daten.
2. Sie anonymisiert oder vernichtet die zur Identifizierung von Personen notwendigen Dokumente und Daten, sobald sie nicht mehr für Massnahmen gegenüber einzelnen Personen im Sinn des Epidemiengesetzes benötigt werden, spätestens jedoch nach zehn Jahren. Vorbehalten bleiben Dokumente und Daten, bei denen die Besonderheiten der Krankheit eine längere Aufbewahrung erfordern.