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835 KEpVVCoK CH-LU

§ 8 Kantonale Epidemienverordnung (KEpV) - Überprüfung des Impfstatus

Impfungen
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§ 8 KEpV · Überprüfung des Impfstatus

1. Die Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen im Sinn von Artikel 36 EpV erfolgt im Rahmen des schulärztlichen Dienstes nach § 51 des Gesundheitsgesetzes.

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