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§ 7 Kantonale Epidemienverordnung (KEpV) - Staatsanwaltschaft

Organisation
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§ 7 KEpV · Staatsanwaltschaft

1. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss § 1 Absatz 3 der Verordnung über das Bestattungswesen vom 9. Dezember 2008 die zuständige Behörde für die Ausstellung des Leichenpasses für den Transport von Leichen ins Ausland.

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