Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
835 KEpVVCoK CH-LU

§ 6 Kantonale Epidemienverordnung (KEpV) - Gesundheitsbehörden der Gemeinden

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 KEpV · Gesundheitsbehörden der Gemeinden

1. Die Gesundheitsbehörden der Gemeinden übernehmen auf besondere Anordnung der Dienststelle Gesundheit und Sport die nichtärztlichen Vollzugsaufgaben. Sie führen insbesondere unter der Aufsicht der Amtsärztinnen und Amtsärzte die notwendigen Desinfektionen und Entwesungen durch.

← § 5 KEpV Kantonale Epidemienverordnung (KEpV) § 7 KEpV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →