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KEpVVCoK
CH-LU
§ 6 Kantonale Epidemienverordnung (KEpV) - Gesundheitsbehörden der Gemeinden
Organisation
§ 6 KEpV · Gesundheitsbehörden der Gemeinden
1. Die Gesundheitsbehörden der Gemeinden übernehmen auf besondere Anordnung der Dienststelle Gesundheit und Sport die nichtärztlichen Vollzugsaufgaben. Sie führen insbesondere unter der Aufsicht der Amtsärztinnen und Amtsärzte die notwendigen Desinfektionen und Entwesungen durch.