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§ 5 Kantonale Epidemienverordnung (KEpV) - Amtliche Ärztinnen und Ärzte

Organisation
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§ 5 KEpV · Amtliche Ärztinnen und Ärzte

1. Die amtlichen Ärztinnen und Ärzte unterstützen die Dienststelle Gesundheit und Sport bei der Aufgabenerfüllung. Sie verfügen nach Absprache mit dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin die erforderlichen Massnahmen gegen die Weiterverbreitung von Krankheiten.

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