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§ 4 Kantonale Epidemienverordnung (KEpV) - Dienststelle Gesundheit und Sport

Organisation
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§ 4 KEpV · Dienststelle Gesundheit und Sport

1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport vollzieht die Epidemiengesetzgebung des Bundes, soweit diese Verordnung nicht eine andere Stelle als zuständig erklärt.

2. Nebst den in der Epidemiengesetzgebung direkt dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin übertragenen Pflichten hat die Dienststelle Gesundheit und Sport insbesondere folgende Aufgaben: Sie

a. nimmt die Meldungen von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens über Beobachtungen und die Meldungen der Laboratorien über laboranalytische Befunde zu übertragbaren Krankheiten entgegen (Art. 12 Abs. 1 und 2 EpG) und leitet diese an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) weiter (Art. 11 Abs. 1 EpV),

b. meldet dem BAG Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen (Art. 12 Abs. 4 EpG),

c. sorgt für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen (Art. 15 Abs. 1 EpG),

d. informiert die von den Impfempfehlungen des Bundes betroffenen Personen über den nationalen Impfplan (Art. 21 Abs. 1a EpG ),

e. erhebt den Anteil der geimpften Personen und informiert das BAG regelmässig über die Impfungsrate und die Massnahmen, die zu deren Erhöhung getroffen wurden (Art. 24 Abs. 2 EpG),

f. ordnet die erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen (Art. 33-38 EpG) sowie gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 40 EpG) an,

g. sorgt für die Desinfektion und Entwesung (Art. 48 Abs. 1 EpG),

h. bezeichnet die kantonalen Anlieferstellen für die Verteilung von Heilmitteln des Bundes und meldet diese dem Bund (Art. 63 Abs. 2 EpV),

i. trifft Anordnungen für den Umgang mit Leichen bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit (Art. 69 Abs. 1 EpV),

j. überwacht die Einhaltung des Sterilisationsverfahrens nach Artikel 25 Absatz 1 EpV, der Präventionsmassnahmen nach den Artikeln 27-30 EpV sowie der Massnahmen nach Artikel 31 EpV in den kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende, der Prioritätenliste nach Artikel 61 EpV bei der Zuteilung von Heilmitteln sowie der Hygienemassnahmen nach Artikel 66 EpV (Art. 102 Abs. 1 EpV).

3. Die Dienststelle Gesundheit und Sport koordiniert ihre Tätigkeiten mit anderen an der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Behörden und Institutionen, namentlich mit der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz, dem Veterinärdienst und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

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