§ 3 Kantonale Epidemienverordnung (KEpV) - Gesundheits- und Sozialdepartement
§ 3 KEpV · Gesundheits- und Sozialdepartement
1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement
a. sorgt für die Umsetzung der nationalen Programme zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Impfungen, therapieassoziierte Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern sowie bei HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheitserregern (Art. 5 Abs. 2 EpG),
b. trifft Vorbereitungsmassnahmen, um Gefährdungen und Beeinträchtigungen der öffentlichen Gesundheit zu verhüten und frühzeitig zu begrenzen (Art. 8 Abs. 1 EpG); namentlich erarbeitet es einen Notfallplan zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit und veröffentlicht diesen nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in geeigneter Form (Art. 2 EpV).