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§ 2 Kantonale Epidemienverordnung (KEpV) - Regierungsrat

Organisation
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§ 2 KEpV · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen im Kanton aus.

2. Er

a. genehmigt den Notfallplan zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit (Art. 2 Abs. 1 Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemienverordnung, EpV] vom 29. April 2015),

b. kann Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht (Art. 22 EpG, § 54 Abs. 2 Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005).

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