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834 CH-LU

§ 6a Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung

Rechtsschutz
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§ 6a Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung

1. Gegen Verfügungen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

2. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht.

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