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834 CH-LU

§ 6 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung

Gebühren
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§ 6 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung

1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz erhebt für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, Gebühren.

2. Aufwände bei Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, werden mit einem Stundenansatz von 40 bis 85 Aufwandpunkten verrechnet. Der Wert eines Aufwandpunktes beträgt Fr. 2.30.

3. Daneben können insbesondere folgende Gebühren anfallen

a. Wegpauschale bei Probenerhebungen und Kontrollen: 20 Aufwandpunkte

b. erster beanstandeter Sachverhalt bei Kontrollen: 30 Aufwandpunkte

c. jeder weitere beanstandete Sachverhalt: 15 Aufwandpunkte

d. Administration (pro Stunde): 60 Aufwandpunkte

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