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834 CH-LU

§ 5 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Wohngifte

Schutzmassnahmen
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§ 5 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Wohngifte

1. Bei Verdacht auf gesundheitliche Gefahren kann die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz subsidiär zu den Gemeinden Wohngiftberatungen und -untersuchungen durchführen.

2. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz koordiniert alle Aktivitäten in Asbestfragen.

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