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CH-LU
§ 5 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Wohngifte
Schutzmassnahmen
§ 5 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Wohngifte
1. Bei Verdacht auf gesundheitliche Gefahren kann die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz subsidiär zu den Gemeinden Wohngiftberatungen und -untersuchungen durchführen.
2. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz koordiniert alle Aktivitäten in Asbestfragen.