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834 CH-LU

§ 4 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Unschädlichmachung

Schutzmassnahmen
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§ 4 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Unschädlichmachung

1. Die Unschädlichmachung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen ist grundsätzlich Sache des Besitzers oder der Besitzerin.

2. Im Kleinverkauf bezogene gefährliche Stoffe und Zubereitungen können dem Abgeber oder der Abgeberin zurückgegeben werden.

3. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz bezeichnet Annahmestellen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen aus Haushaltungen, zu deren Unschädlichmachung der Besitzer oder die Besitzerin nicht imstande ist. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz sorgt in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Umwelt und Energie für die Unschädlichmachung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.

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