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834 CH-LU

§ 3 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Informationsaustausch

Zuständigkeiten
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§ 3 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Informationsaustausch

1. Die für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung zuständigen kantonalen Behörden stellen sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten gegenseitig zur Verfügung. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten. Soweit es sich um vertrauliche Daten im Zusammenhang mit der Zusammensetzung von Zubereitungen handelt, gilt Artikel 75 Absatz 5 der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) vom 5. Juni 2015 sinngemäss.

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