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834 CH-LU

§ 2 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit

Zuständigkeiten
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§ 2 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums vollzieht die Chemikaliengesetzgebung, soweit diese den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben, die dem eidgenössischen Arbeitsgesetz unterstehen, bezweckt.

2. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit und die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz koordinieren ihre Arbeit.

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