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§ 1 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Grundsatz

Zuständigkeiten
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§ 1 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Grundsatz

1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz ist zuständig für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung des Bundes (Chemikaliengesetzgebung), soweit nicht diese Verordnung oder ein anderer Erlass eine andere Behörde als zuständig bezeichnet.

2. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz führt eine kantonale Fachstelle für Chemikalien. Diese ist namentlich Ansprechstelle für die Bundesbehörden, nimmt Mitteilungen der Chemikalien-Ansprechpersonen der Betriebe und Bildungsstätten entgegen und sorgt für die Koordination des Vollzugs der Chemikaliengesetzgebung.

Grundsatz § 2 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung →

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