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§ 9 Kantonale Betäubungsmittelverordnung - Entzug und Erlöschen der Bewilligung
Betäubungsmittelgestützte Behandlung
§ 9 Kantonale Betäubungsmittelverordnung · Entzug und Erlöschen der Bewilligung
1. Die Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung wird entzogen, wenn
a. die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind oder
b. dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin die Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln entzogen worden ist.
2. Die Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung im Einzelfall erlischt, wenn
a. die Behandlung abgebrochen wird oder
b. der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung verstorben ist.
3. Der Abbruch der Behandlung oder der Wechsel des verantwortlichen Arztes oder der verantwortlichen Ärztin sind vom Inhaber oder von der Inhaberin der Bewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport unverzüglich zu melden.