833
CH-LU
§ 8 Kantonale Betäubungsmittelverordnung - Befristung und Auflagen
Betäubungsmittelgestützte Behandlung
§ 8 Kantonale Betäubungsmittelverordnung · Befristung und Auflagen
1. Die Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung im Einzelfall wird in der Regel für die Dauer eines Jahres erteilt.
2. Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden, wenn der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin die Zweckmässigkeit einer Fortführung der Behandlung belegen.
3. Die Dienststelle Gesundheit und Sport setzt in der Bewilligung die erforderlichen Auflagen fest.