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CH-LU
§ 7 Kantonale Betäubungsmittelverordnung - Bewilligungsvoraussetzungen
Betäubungsmittelgestützte Behandlung
§ 7 Kantonale Betäubungsmittelverordnung · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung im Einzelfall wird erteilt, wenn
a. die Angaben nach Artikel 9 der Verordnung über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen vom 25. Mai 2011 vorliegen,
b. die Zweckmässigkeit der betäubungsmittelgestützten Behandlung hinreichend dargelegt ist.
2. Allgemeine Bewilligungen werden nur erteilt, wenn der Arzt oder die Ärztin über spezielle Kenntnisse in der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen verfügt. Die Dienststelle Gesundheit und Sport legt die Einzelheiten der Meldepflicht in der Bewilligung fest.