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833 CH-LU

§ 6 Kantonale Betäubungsmittelverordnung - Bewilligungspflicht

Betäubungsmittelgestützte Behandlung
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§ 6 Kantonale Betäubungsmittelverordnung · Bewilligungspflicht

1. Zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen sind nur Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung sowie ärztlich geleitete ambulante und stationäre Einrichtungen befugt, welche von der Dienststelle Gesundheit und Sport auf entsprechendes Gesuch hin allgemein oder im Einzelfall dazu ermächtigt worden sind.

2. Die Bewilligung an ärztlich geleitete ambulante und stationäre Einrichtungen lautet auf den verantwortlichen Arzt oder die verantwortliche Ärztin.

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