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CH-LU
§ 5 Kantonale Betäubungsmittelverordnung
Betäubungsmittelmissbrauch
§ 5 Kantonale Betäubungsmittelverordnung
1. Personen, die Betäubungsmittel verordnen oder abgeben, haben jedem Betäubungsmittelmissbrauch entgegenzuwirken. Bei Verdacht auf Missbrauch ist die Verordnung und Abgabe von Betäubungsmitteln zu verweigern und der zuständigen Dienststelle Meldung zu erstatten.
2. Die zuständige Dienststelle kann bei Verdacht auf Missbrauch den Bezug von Betäubungsmitteln sperren.