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CH-LU
§ 4a Kantonale Betäubungsmittelverordnung - Luzerner Polizei
Zuständigkeiten
§ 4a Kantonale Betäubungsmittelverordnung · Luzerner Polizei
1. Die Luzerner Polizei erhebt bei Widerhandlungen gegen das eidgenössische Betäubungsmittelrecht, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen.