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833 CH-LU

§ 4a Kantonale Betäubungsmittelverordnung - Luzerner Polizei

Zuständigkeiten
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§ 4a Kantonale Betäubungsmittelverordnung · Luzerner Polizei

1. Die Luzerner Polizei erhebt bei Widerhandlungen gegen das eidgenössische Betäubungsmittelrecht, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen.

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