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§ 3 Kantonale Betäubungsmittelverordnung - Dienststelle Gesundheit und Sport[[1]](#articletitle_text_fn_444531_2_1_c)

Zuständigkeiten
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§ 3 Kantonale Betäubungsmittelverordnung · Dienststelle Gesundheit und Sport[[1]](#articletitle_text_fn_444531_2_1_c)

1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport vollzieht die Betäubungsmittelgesetzgebung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

2. Sie ist die zuständige kantonale Behörde für die Beaufsichtigung der Vernichtung von Betäubungsmitteln oder deren Überführung in einen vom Gesetz erlaubten Stoff.

3. Sie kann Weisungen über die Durchführung der Betäubungsmittelkontrolle in ihrem Zuständigkeitsbereich und über die betäubungsmittelgestützte Behandlung erlassen. Bewilligungen sind zu befristen.

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