833
CH-LU
§ 2 Kantonale Betäubungsmittelverordnung - Regierungsrat
Zuständigkeiten
§ 2 Kantonale Betäubungsmittelverordnung · Regierungsrat
1. Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über den Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung.
2. Der Regierungsrat
a. bezeichnet die für die Prävention, die Therapie und die Wiedereingliederung sowie für die Schadenminderung und die Überlebenshilfe von Personen mit suchtbedingten Störungen zuständigen Stellen und Einrichtungen.
b. erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht über die Ausführung des Gesetzes und die dabei gemachten Beobachtungen und stellt die für die Überwachung der Suchtproblematik benötigten Daten zur Verfügung.