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833 CH-LU

§ 16 Kantonale Betäubungsmittelverordnung - Bisherige Bewilligungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 16 Kantonale Betäubungsmittelverordnung · Bisherige Bewilligungen

1. Ärztinnen und Ärzte, die über eine nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung für die betäubungsmittelgestützte Behandlung verfügen, haben mit der Einreichung des nächsten Verlaufsberichtes, spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung, um Erteilung einer neuen Bewilligung nach § 6 nachzusuchen.

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