Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
833 CH-LU

§ 13 Kantonale Betäubungsmittelverordnung - Strafbestimmungen

Strafen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Kantonale Betäubungsmittelverordnung · Strafbestimmungen

1. Eine Übertretung der §§ 6 Absatz 1 und 9 Absatz 3 dieser Verordnung wird mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.

2. Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 und des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 10. Mai 2010.

← § 12 Kantonale Betäubungsmittelverordnung Zweck § 14 Kantonale Betäubungsmittelverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →