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833 CH-LU

§ 12 Kantonale Betäubungsmittelverordnung

Gebühren
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§ 12 Kantonale Betäubungsmittelverordnung

1. Die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen und die Durchführung von Kontrollen richten sich nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.

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