Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
833 CH-LU

§ 11 Kantonale Betäubungsmittelverordnung - Auskünfte

Betäubungsmittelgestützte Behandlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Kantonale Betäubungsmittelverordnung · Auskünfte

1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport ist berechtigt, anderen Ärztinnen und Ärzten über den Beginn, den Verlauf und die Beendigung einer betäubungsmittelgestützten Behandlung und über den Wechsel des verantwortlichen Arztes oder der verantwortlichen Ärztin Auskünfte zu geben, sofern medizinische Gründe dies erfordern.

← § 10 Kantonale Betäubungsmittelverordnung Zweck § 12 Kantonale Betäubungsmittelverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →