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CH-LU
§ 11 Kantonale Betäubungsmittelverordnung - Auskünfte
Betäubungsmittelgestützte Behandlung
§ 11 Kantonale Betäubungsmittelverordnung · Auskünfte
1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport ist berechtigt, anderen Ärztinnen und Ärzten über den Beginn, den Verlauf und die Beendigung einer betäubungsmittelgestützten Behandlung und über den Wechsel des verantwortlichen Arztes oder der verantwortlichen Ärztin Auskünfte zu geben, sofern medizinische Gründe dies erfordern.