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830 CH-LU

§ 8 Heilmittelverordnung - Hausspezialitäten nach eigener Formel

Heilmittel - Arzneimittel
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§ 8 Heilmittelverordnung · Hausspezialitäten nach eigener Formel

1. Öffentliche Apotheken, Spitalapotheken und Drogerien, die über eine Herstellungsbewilligung verfügen, melden der Dienststelle Gesundheit und Sport vor dem Inverkehrbringen Arzneimittel, die sie im Sinn von Artikel 9 Absatz 2c des Heilmittelgesetzes selber herstellen. Mit der Meldung sind die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere die Bezeichnung, die Zusammensetzung, die Kennzeichnung und die Arzneimittelinformation, einzureichen.

2. Eine Meldung berechtigt zum Inverkehrbringen während zehn Jahren.

3. Die Dienststelle Gesundheit und Sport führt ein Verzeichnis der Meldungen. Sie löscht Meldungen nach zehn Jahren aus dem Verzeichnis.

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