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830 CH-LU

§ 7 Heilmittelverordnung - Lagerung von Blut und Blutprodukten

Heilmittel - Arzneimittel
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§ 7 Heilmittelverordnung · Lagerung von Blut und Blutprodukten

1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport erteilt Betrieben, wie Spitälern, welche Blut und Blutprodukte nur lagern, die Betriebsbewilligung, wenn die Voraussetzungen von § 38 Absatz 1 des Gesundheitsgesetzes erfüllt sind.

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