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§ 6 Heilmittelverordnung

Heilmittel - Arzneimittel
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§ 6 Heilmittelverordnung

1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport bewilligt die Herstellung von Arzneimitteln, die nach Formula magistralis, nach Formula officinalis oder nach eigener Formel gemäss Artikel 9 Absatz 2a, b und c des Heilmittelgesetzes hergestellt werden.

2. Die Voraussetzungen und der Umfang der Herstellungsbewilligung richten sich nach der Heilmittelgesetzgebung des Bundes.

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