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§ 5 Heilmittelverordnung - Kontrollrecht und Beschlagnahme

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Heilmittelverordnung · Kontrollrecht und Beschlagnahme

1. Das Kontrollrecht und die Beschlagnahme richten sich nach § 60 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005.

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