Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
830 CH-LU

§ 42 Heilmittelverordnung - Bisherige Bewilligungen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 42 Heilmittelverordnung · Bisherige Bewilligungen

1. Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungen erteilten Bewilligungen bleiben in Kraft, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.

← § 41 Heilmittelverordnung Geltungsbereich § 43 Heilmittelverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →