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§ 41 Heilmittelverordnung - Strafbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 41 Heilmittelverordnung · Strafbestimmungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen der §§ 6 Absatz 1, 7, 8 Absätze 1 und 2, 10-23, 25, 26, 27 Absatz 1, 28-31 und 33-38 übertritt oder bei deren Übertretung Hilfe leistet, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft.

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