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§ 40 Heilmittelverordnung - Abgabe aller nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel
Detailhandelsgeschäfte - Drogerien
§ 40 Heilmittelverordnung · Abgabe aller nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel
1. Die Abgabe aller nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel durch eidgenössisch diplomierte Drogistinnen und Drogisten richtet sich nach § 58 Absätze 2a und 3 des Gesundheitsgesetzes.