Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
830 CH-LU

§ 40 Heilmittelverordnung - Abgabe aller nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel

Detailhandelsgeschäfte - Drogerien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 Heilmittelverordnung · Abgabe aller nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel

1. Die Abgabe aller nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel durch eidgenössisch diplomierte Drogistinnen und Drogisten richtet sich nach § 58 Absätze 2a und 3 des Gesundheitsgesetzes.

← § 39 Heilmittelverordnung Geltungsbereich § 41 Heilmittelverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →