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830 CH-LU

§ 4 Heilmittelverordnung - Kantonale Ethikkommission

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Heilmittelverordnung · Kantonale Ethikkommission

1. Die kantonale Ethikkommission begutachtet und überwacht klinische Versuche mit Heilmitteln.

2. Die Mitglieder der kantonalen Ethikkommission werden vom Regierungsrat gewählt.

3. Der Regierungsrat erlässt für die Tätigkeit der Kommission ein Reglement und eine Gebührenordnung.

4. Der Regierungsrat kann die Aufgaben der kantonalen Ethikkommission einer mit anderen Kantonen gemeinsam geführten Kommission übertragen.

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