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§ 39 Heilmittelverordnung - Tätigkeitsbereich

Detailhandelsgeschäfte - Drogerien
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§ 39 Heilmittelverordnung · Tätigkeitsbereich

1. Der Tätigkeitsbereich der Drogistinnen und Drogisten, die eine Drogerie leiten, richtet sich nach § 19 der Gesundheitsberufeverordnung.

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