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CH-LU
§ 38 Heilmittelverordnung - Anwesenheitspflicht
Detailhandelsgeschäfte - Drogerien
§ 38 Heilmittelverordnung · Anwesenheitspflicht
1. Der verantwortliche Leiter oder die verantwortliche Leiterin einer Drogerie muss in der Regel während der Öffnungszeiten des Betriebs anwesend sein.
2. Bei Abwesenheit muss er oder sie sich durch eine qualifizierte Stellvertretung gemäss § 20 der Gesundheitsberufeverordnung vertreten lassen.
3. Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann darüber Weisungen erlassen.