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CH-LU
§ 37 Heilmittelverordnung - Bezeichnung
Detailhandelsgeschäfte - Drogerien
§ 37 Heilmittelverordnung · Bezeichnung
1. Jede Drogerie muss als Drogerie bezeichnet werden. Bezeichnungen wie Drugstore oder Medizinaldrogerie sind verboten. Die Bezeichnung Drogerie darf insbesondere auf Briefköpfen und Drucksachen nicht fehlen.
2. Der Name des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin muss an der Drogerie gut sichtbar angebracht sein.