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§ 36 Heilmittelverordnung - Räume, Einrichtungen und Ausrüstung

Detailhandelsgeschäfte - Drogerien
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§ 36 Heilmittelverordnung · Räume, Einrichtungen und Ausrüstung

1. Eine Drogerie muss folgende Räume von zweckmässiger Grösse und Einrichtung aufweisen

a. eine Verkaufsgelegenheit,

b. einen abschliessbaren Raum oder Schrank für die Lagerung von Chemikalien und Giften,

c. einen geeigneten Kühlschrank für nur gekühlt haltbare Arzneimittel.

2. Werden in der Drogerie Arzneimittel hergestellt, muss zusätzlich ein Herstellungsbereich vorhanden sein, der dem Publikum nicht direkt zugänglich ist.

3. Werden im Sortiment feuergefährliche Stoffe geführt, sind sie gemäss den feuerpolizeilichen Vorschriften aufzubewahren.

4. Die Räume der Drogerie müssen in unmittelbarer Nähe zueinander liegen und gegen aussen und gegen andere Räume abgeschlossen sein.

5. Arzneimittel, Chemikalien und Gifte sind von der übrigen Ware getrennt aufzubewahren. Arzneimittel der Abgabekategorie D dürfen nicht in der Selbstbedienung angeboten werden.

6. Die zum Betrieb einer Drogerie erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie Apparate, Behälter und Geräte, müssen in genügender Zahl und zweckmässiger Form vorhanden sein.

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