830
CH-LU
§ 35 Heilmittelverordnung - Pläne
Detailhandelsgeschäfte - Drogerien
§ 35 Heilmittelverordnung · Pläne
1. Pläne für den Neubau oder Umbau einer Drogerie sind der Dienststelle Gesundheit und Sport zur Genehmigung vorzulegen. Vor der Genehmigung darf mit der Ausführung nicht begonnen werden.