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§ 35 Heilmittelverordnung - Pläne

Detailhandelsgeschäfte - Drogerien
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§ 35 Heilmittelverordnung · Pläne

1. Pläne für den Neubau oder Umbau einer Drogerie sind der Dienststelle Gesundheit und Sport zur Genehmigung vorzulegen. Vor der Genehmigung darf mit der Ausführung nicht begonnen werden.

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