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CH-LU
§ 34 Heilmittelverordnung - Betriebsbewilligung
Detailhandelsgeschäfte - Drogerien
§ 34 Heilmittelverordnung · Betriebsbewilligung
1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport erteilt die Betriebsbewilligung für eine Drogerie, wenn die Führung durch einen Drogisten oder eine Drogistin mit einer Berufsausübungsbewilligung gewährleistet ist und durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die Drogerie den Vorschriften von § 36 entspricht.
2. Die Betriebsbewilligung lautet auf den verantwortlichen Drogisten oder die verantwortliche Drogistin. Sie ist nicht übertragbar und kann befristet werden.