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§ 33 Heilmittelverordnung

Detailhandelsgeschäfte - Spitalapotheken und Apotheken in Heimen und anderen Institutionen
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§ 33 Heilmittelverordnung

1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport erteilt die Betriebsbewilligung für Spitalapotheken und Apotheken von Heimen und anderen Institutionen.

2. Im Übrigen gelten die §§ 20-22 und 25 sinngemäss.

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