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CH-LU
§ 33 Heilmittelverordnung
Detailhandelsgeschäfte - Spitalapotheken und Apotheken in Heimen und anderen Institutionen
§ 33 Heilmittelverordnung
1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport erteilt die Betriebsbewilligung für Spitalapotheken und Apotheken von Heimen und anderen Institutionen.
2. Im Übrigen gelten die §§ 20-22 und 25 sinngemäss.